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Experten-Interview Januar 2020



Ab 2020 Änderungen bei der Übernahme von Gebärdensprachdolmetscherkosten

 

Zum 1. Januar 2020 gilt ein neues Bundes-Teilhabe-Gesetz. Mit diesem Gesetz ändern sich viele Leistungen auch für Menschen mit Hörbehinderung. Was ändert sich genau? Hierzu habe ich Rechtsanwältin Judith Hartmann interviewt.

 

Frau Hartmann: Was ändert sich 2020 mit dem neuen Teilhabegesetz konkret für Hörbehinderte?

Die Hauptveränderung besteht darin, dass jetzt deutlich mehr taube und schwerhörige Menschen die Chance haben, einen Antrag auf Dolmetscherkostenübernahme für den privaten Bereich zu stellen. Der Kreis ist größer geworden, aber leider klappt es auch in Zukunft nicht für alle Betroffenen mit einem solchen Antrag oder sie müssen einen Teil der Kosten selbst bezahlen.

 

Daneben ist der Bereich der allgemeinen Assistenz ausgeweitet worden. So haben taubblinde Menschen jetzt bessere Chancen auf eine Kostenübernahme für Assistenzleistungen.

 

Die Gebärdensprachdolmetscherkosten werden jetzt in mehreren Bereichen übernommen, wo genau?

Die Dolmetscherkostenübernahme für den privaten Bereich bei besonderen Anlässen (=Gründen) ist eigentlich nicht neu. Die Vorschrift ist schon alt (bis 2017 war es § 57 SGB IX, jetzt § 82 SGB IX). Aber durch die sehr, sehr niedrigen Einkommens- und Vermögensgrenzen hatten bis jetzt nur Sozialhilfeempfänger oder „Hartz IV“-Empfänger die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen.

Bis jetzt lag die Einkommensgrenze für eine Person alleine bei ca. 1.000 € netto und es durften nur 5.000 € gespart werden (bis 2018 war sogar nur 2.600 € Sparvermögen erlaubt).

 

Nicht gut ist die neue Regelung für Assistenzkosten bei der Ausübung eines Ehrenamtes in § 78 Abs. 5 SGB IX, mit dieser Vorschrift sind alle Behindertenverbände unzufrieden. Bei ehrenamtlicher Tätigkeit soll zuerst geprüft werden, ob die behinderte Person diese Hilfe kostenlos durch Familie, Freunde oder Nachbarn bekommen kann. Wenn dies nicht klappt, dann kommt eine Bezahlung der Assistenz in Betracht.

Es muss jetzt abgewartet werden, wie die Behörden mit solchen Anträgen auf Kostenübernahme für Dolmetscherkosten bei ehrenamtlichen Tätigkeiten umgehen werden.

Muss man in diesen Fällen vorab einen Antrag stellen oder kann man einfach die Dolmetscher bestellen?

Es muss beim Eingliederungshilfeträger vor dem Termin ein Antrag gestellt werden. Ein Antrag mit ein oder zwei Sätzen reicht aus. Aktuell gibt es noch keine Formulare für solche Anträge.

Schwierig kann es werden, wenn der Termin kurzfristig stattfindet und die Behörde aber lange für die Entscheidung über den Antrag braucht. Am besten den Antrag immer so früh wie möglich stellen.

 

Einfach ohne Antrag eine Dolmetscherin bestellen klappt leider nicht, die soziale Teilhabe bleibt leider weiter bürokratisch.

 

Wer sind die Kostenträger?

Die Träger der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung. Meistens sind es die Sozialämter. Die genaue Zuständigkeit ist in jedem Bundesland ein wenig anders geregelt und auch die Namen der Behörden sind unterschiedlich, am besten die Beratungsstellen fragen. Diese wissen genauer, wo im Bundesland der Antrag zu stellen ist.

 

Ist die Kostenübernahme abhängig vom Einkommen?

Ja, leider. Die Behindertenverbände konnten sich nicht mit der Forderung nach einer völligen Einkommensfreiheit bei der Leistungsgewährung durchsetzen.

 

Aber die Einkommensgrenzen erhöhen sich ab 2020 stark. Deshalb lohnt es sich zu überlegen, ob ein Antrag gestellt wird.

 

Wie sieht es konkret bei Alleinstehenden, Verheirateten mit Kind oder ohne Kind aus?

 

Hier einige Beispiele für die neuen Einkünftegrenzen:

 

Einkünftegrenze keine Eigenbeteiligung (Stand 2019)

Einkünftegrenzen monatlich (Stand 2019)

Alleinstehender Arbeitnehmer

31.773 €

2.647 €

Paar, Arbeitnehmer, keine Kinder, Partnereinkünfte unter 31.059 €

37.380 €

3.115 €

Paar, Arbeitnehmer, keine Kinder, Partnereinkünfte über 31.059 €

31.773 €

2.647 €

Paar, Arbeitnehmer, 1 Kind, Partnereinkünfte unter 31.059 €

41.118 €

3.426 €

Paar, Arbeitnehmer, 2 Kinder,

Partnereinkünfte unter 31.059 €

44.586 €

3.715 €

Rentner, Alleinstehend

22.428 €

1.869 €

Rentner, Paar, Partnereinkünfte unter 31.059 €

28.035 €

2.336 €

 

Es sind die Jahresbruttoeinkünfte (steht in Steuererklärung) vom Vorvorjahr entscheidend. Für 2020 also die Steuererklärung von 2018. Also etwas weniger als das gesamte Bruttoeinkommen.

Wichtig: Weihnachtsgeld und/oder Urlaubsgeld, Bonus, etc. werden mitgerechnet. Die Grenze wird sich jedes Jahr ein wenig erhöhen.

 

Bei Rentnern ist die Bruttorente des Vorvorjahres entscheidend. Diese steht auf der Rentenmitteilung, die üblicherweise in der Mitte des Jahres bei einer Rentenerhöhung verschickt wird.

 

Wer über der Einkommensgrenze liegt, muss einen Eigenanteil bezahlen. Dies bedeutet aber nicht, dass immer die ganzen Dolmetscherkosten selbst bezahlt werden müssen!

 

Manchmal lohnt sich ein Antrag nicht, wenn z.B. jemand nur 1x im Jahr eine Dolmetscherin braucht und aber z.B. 300 € Eigenanteil zahlen muss. Wenn aber jemand nur 20 € dazu bezahlen muss, dann lohnt sich der Antrag trotzdem.

 

Die genaue Höhe des Eigenanteils bei bestimmten Einkommenshöhen ist individuell und sehr unterschiedlich.

 

Spielt das Vermögen oder Vorhandensein von Immobilien eine Rolle?

Auch hier wird eine Prüfung stattfinden.

 

Die Vermögensgrenze für Sparbücher, Aktien, Wertgegenstände und anderes Vermögen liegt aktuell bei 56.070 €. Diese Grenze wird sich jedes Jahr ein wenig erhöhen. Es wird nur das Vermögen des Antragstellers angeschaut, nicht wieviel der Partner an Vermögen hat.

 

Wer im eigenen Haus oder in einer Eigentumswohnung wohnt, muss diese nicht verkaufen. Die erlaubte Größe hängt von der Zahl der Personen in der Wohnung oder dem Haus ab. Weitere Wohnungen/Häuser sind nicht geschützt, z.B. an andere Personen vermietete Häuser oder Ferienimmobilien.

 

Wie ist die Kostenübernahme bei Schülern, Azubis, Rentner und Arbeitslosen geregelt?

Diese Gruppen können auch alle einen Antrag stellen. Vermutlich liegen die Einkünfte meistens unterhalb der oben genannten Grenzen.

 

Bei Anträgen von minderjährigen Kindern sind die Einkünfte der Eltern entscheidend.

 

Wie sieht es mit den Dolmetscherkosten aus, z. B. für Elternabend oder Einzelgespräche in der Schule / im Kindergarten?

Diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten. Es hängt vom Bundesland ab, wo die gehörlose Person wohnt.

In mehreren Bundesländern gibt es in den Landesgleichstellungsgesetzen Normen, dass die Kosten für Elternabende oder Elternsprechtage in Schule und Kita übernommen werden müssen (z.B. in Niedersachsen, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen; zum Teil mit der Einschränkung auf nichthörbehinderte Kinder).

 

Gehörlose Eltern aus anderen Bundesländern können es über einen Antrag nach § 82 SGB IX versuchen, aber ist leider mit Einkommens- und Vermögensprüfung.

 

Was bleibt bei der Dolmetscherkostenübernahme unverändert?

Die Dolmetscherkosten z.B. für Arztbesuche werden weiter von der Krankenkasse bezahlt. Ab 2020 müssen die Krankenkassen auch die Dolmetscherkosten für stationäre Krankenhausbehandlungen übernehmen. Diese Änderung hat aber nichts mit dem neuen Bundesteilhabegesetz zu tun, sondern fand im Krankenversicherungsrecht statt.

 

Auch bei anderen Sozialleistungen bleibt es bei den alten Regeln, z.B. Dolmetscherkosten für Termine beim Jobcenter, bei der Agentur für Arbeit oder der Deutschen Rentenversicherung.

Auch bei Gericht werden die Dolmetscherkosten weiter ohne Änderung übernommen, hier ändert sich nichts.

 

Wo können sich Gehörlose über die neue Regelung beraten lassen?

Eine Beratung zu den neuen Regeln des Bundesteilhabegesetzes ist bei den verschiedenen Sozialberatungsstellen für Gehörlose oder bei der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung in Gebärdensprache möglich. Auf www.teilhabeberatung.de findet man Beratungsstellen mit DGS.

Es gibt auch spezielle EUTB-Beratungsstellen für hörsehbehinderte und taubblinde Menschen, z. B. in Essen.

 

Diese Beratungsstellen können beim Schreiben des Antrags helfen.

 

Es ist aktuell noch nicht 100 % alles klar zu den neuen Regeln, auch die Behörden wissen oft selber noch nicht genau Bescheid.

 

Ich empfehle, ab 01.01.2020 einen Antrag zu stellen und zu schauen, was passiert.

 

Vielen Dank für das Interview und ich wünsche Ihnen ein erfolgreiches Jahr 2020!

 

Text: Judit Nothdurft

Foto: Judith Hartmann

 

 
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