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Experten-Interview Januar 2017



Was ändert sich 2017 im Arbeits- und Sozialrecht?

 

Wir haben einige Änderungen, die für unsere Leser besonders interessant sein könnten, zusammengefasst.

 

 

1.            Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende

Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitssuchende:

Ab 1. Januar 2017 gelten neue Regelbedarfe* in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch:

o   für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 409 Euro (RBS 1)

o   für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 368 Euro (RBS 2)

o   für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben: 327 Euro (RBS 3)

o   für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 327 Euro (RBS 3)

o   für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 311 Euro (RBS 4)

o   für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 291 Euro (RBS 5)

o   für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 237 Euro (RBS 6)

*Unter „Regelbedarf“ versteht man den für das Existenzminimum notwendigen Lebensunterhalt; also z.B. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwasser) und bestimmte festgelegte persönliche Bedürfnisse für das tägliche Leben.

 

 

2.            Arbeitsrecht und Arbeitsschutz

Gesetzlicher Mindestlohn:

Ab dem 1. Januar 2017 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn brutto 8,84 Euro pro Stunde. Die Anhebung des Mindestlohns beruht auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 28. Juni 2016. Die Kommission hatte mit dem Mindestlohngesetz den Auftrag erhalten, erstmals zum 1. Januar 2017 über die Anpassung des Mindestlohns zu entscheiden und der Bundesregierung einen entsprechenden Vorschlag zu machen. Sie wird dies nun alle zwei Jahre tun.

 

 

3.            Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

a.    Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung:

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2017 beträgt weiterhin 18,7 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,8 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

 

b.    Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67:

Im Jahr 2012 startete für Neurentner die Rente mit 67 und damit die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67"). Die Altersgrenzen steigen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1952 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und sechs Monaten.

Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat. Später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

 

 

4.            Sozialhilfe, Belange behinderter Menschen

a.    Sozialhilfe:

Ab dem 1. Januar 2017 gelten neue Regelbedarfe (RBS) in der Sozialhilfe:

o   füralleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 409 € (RBS 1)

o   für zwei in einer Wohnung zusammenlebende Partner: 368 € (RBS 2)

o   erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer stationären Einrichtung leben: 327 € (RBS 3)

o   Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: 311 € (RBS 4)

o   Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 291 € (RBS 5

o   Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 237 € (RBS 6)

b.    Bundesteilhabegesetz (BTHG):

Mit der Umsetzung des BTHG werden die Leistungen für Menschen, die aufgrund einer wesentlichen Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten der Teilhabe haben, aus dem bisherigen Fürsorgesystem der Sozialhilfe herausgeführt. Ziel ist die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln. Die Leistungen sollen sich nach dem persönlichen Bedarf orientieren und bundeseinheitlich personenbezogen ermittelt werden.

Durch die mit dem BTHG einhergehenden Veränderungen wird die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen ab dem Jahr 2017 deutlich verbessert. Wenn alle gesetzlichen Verbesserungen bis zum Jahr 2020 in Kraft getreten sind, stellt der Bund jährlich ca. 766 Millionen Euro zur Verfügung.

Ein Großteil der Mehrausgaben wird für die Verbesserungen bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe und der Förderung mit dem Budget für Arbeit bereitgestellt. Aber auch Menschen, die nicht am ersten Arbeitsmarkt tätig sein können, werden durch eine Erhöhung des Arbeitsförderungsgeldes in den Werkstätten und einen höheren Vermögensschonbetrag in der Sozialhilfe spürbar bessergestellt.

 

Im Rahmen der ersten von drei Reformstufen werden unter anderem folgende Änderungen in Kraft treten:

 

Schwerbehindertenrecht – Recht der Schwerbehindertenvertretungen:

Die Arbeitsmöglichkeiten der ehrenamtlich tätigen Schwerbehindertenvertretungen in Betrieben und Dienststellen werden durch folgende Änderungen verbessert:

o    Der Schwellenwert für die Freistellung der Vertrauensperson wird von derzeit 200 schwerbehinderte Menschen im Betrieb auf 100 abgesenkt.

o    Die Schwellenwerte für die Heranziehung der Stellvertreter werden nach oben gestaffelt, so dass dann die Vertrauenspersonen in größeren Betrieben mehr Stellvertreter heranziehen können als die derzeit maximal möglichen zwei.

o    Bei der Fortbildung entfällt die heutige Einschränkung, dass ein Stellvertreter nur bei ständiger Heranziehung, häufiger Vertretung der Vertrauensperson auf längere Zeit oder absehbarem Nachrücken in das Amt einen Anspruch hat.

o    Der Arbeitgeber übernimmt künftig auch die Kosten einer Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang.

o    Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist künftig unwirksam.

o    Es wird ein Übergangsmandat bei Betriebsübergang für Schwerbehindertenvertretungen in der gewerblichen Wirtschaft geschaffen, wie es für den Betriebsrat in § 21a Betriebsverfassungsgesetz geregelt ist.

o    Der Inklusionsgedanke wird im Betriebsverfassungsgesetz stärker verankert (ausdrückliche Aufnahme der Inklusion behinderter Menschen in den Katalog möglicher Themen für eine Betriebsvereinbarung und bei der Personalplanung).

o    Der Begriff der "Integrationsvereinbarung" im Neunten Buch Sozialgesetzbuch wird durch "Inklusionsvereinbarung" ersetzt.

 

Schwerbehindertenausweis:

o    Im Zusammenhang mit der Benutzung von Behindertenparkplätzen wird klargestellt, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") nicht nur aufgrund von orthopädischen, sondern beispielsweise auch wegen schwerer Beeinträchtigung innerer Organe vorliegen kann. Schwerbehinderte Menschen, deren mobilitätsbezogene Teilhabeeinschränkung nicht im orthopädischen Bereich liegt, erhalten dadurch künftig leichter den ihnen zustehenden Nachteilsausgleich.

o    Im Schwerbehindertenausweis ist künftig das Merkzeichen "Tb" für "taubblind" einzutragen, wenn bei einem schwerbehinderten Menschen wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist.

o    Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu allen versorgungsärztlichen Angelegenheiten, insbesonders  bei der Bewertung des Grades der Behinderung.. Im Beirat werden künftig zwei sachkundige Personen mitberatend tätig sein, die von den Betroffenenverbänden benannt worden sind. Damit wird die wichtige Perspektive der Betroffenen und deren Sichtweise auf die Teilhabebeeinträchtigungen besser berücksichtigt.

 

Einkommen und Vermögen – die Anrechnung von Einkommen und Vermögen wird durch die folgenden Änderungen verbessert:

Für Bezieher von Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege wird ein neuer Freibetrag für Erwerbseinkommen eingeführt. Dieser beträgt 40 Prozent des unbereinigten Bruttoeinkommens gedeckelt auf 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (derzeit rund 260 Euro monatlich).

 

Der Vermögensfreibetrag für Bezieher von Eingliederungshilfe wird von 2.600 Euro auf zunächst 27.600 Euro erhöht. In der Hilfe zur Pflege greift der erhöhte Vermögensfreibetrag nur für Vermögen aus Erwerbstätigkeit.

 

Text/Foto: Judit Nothdurft

 

 

 

Quelle:

http://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2016/das-aendert-sich-im-neuen-jahr.html

 

 

 

 
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